Umkleiden ist Arbeitszeit

Die Zeit, die Polizisten für das Umkleiden vor Schichtbeginn und nach Schichtende benötigen , ist Dienstzeit.

Nach Auffassung des OVG Münster haben die klagenden Polizeivollzugsbeamten bei einer derartigen Verfahrensweise über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet, soweit sie die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn an- bzw. nach Schichtende abgelegt haben.

Ob sich aus der zusätzlich abgeleisteten Arbeitszeit Ausgleichs- oder Vergütungsansprüche ergeben, wird in einem weiteren Verfahren zu prüfen sein.

Die Entscheidung dürfte jedenfalls für alle Beamten auch in anderen Bundesländern interessant sein, da die tragenden Grundsätze übettragabr sind.

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