Umrechnung eines alten dynamisierten Unterhaltstitels

Durch die gesetzliche Neuregelung beim Kindesunterhalt (Wegfall der Regelbetragsverordnung) zum 01.01.2008 gab es häufig Unklarheiten beim Übergangsrecht.

Die Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 3 EGZPO regelt, dass dynamische Unterhaltstitel mit einem Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages bestehen bleiben und ein Abänderungsverfahren nicht erforderlich ist, sondern nur eine Umrechnung erfolgt. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes des Regelbetrages tritt dabei ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser Prozentsatz wird mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe multipliziert und ergibt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes den Zahlbetrag. Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 – XII ZR 66/10 klargestellt, dass dieser Prozentsatz auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet wird und auch bei einem späteren Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert bleibt. Wer also zum 01.01.2008 noch in der 1. (0 bis 5 Jahre) oder 2. Altersstufe (6 – 11 Jahre) war, muß eine Unterhaltsabänderung erwirken, um den Titel an die geltenden Verhältnisse anzupassen.  

 

Den Originaltext der Entscheidung finden Sie hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&;Art=en&nr=60343&pos=0&anz=1