Unfall des Deckhengstes

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 10.06.2013 (Az: 3 U 1486/12) entschieden, dass die Halterin einer Stute zwar gundsätzlich haftet, wenn die Stute den Hengst während der Paarung durch einen Tritt so schwer verletzt, dass dieser eingeschläfert werden muss, dies jedoch dann nicht gilt, wenn die Eigentümerin des Hengstes die Gefahr in Kauf nimmt, indem sie auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet.

Der Araberhengst der Klägerin sollte auf natürliche Weise (Natursprung) die Stute der Beklagten im Mai 2011 decken. Hengst und Stute wurden am langen Zügel geführt, auf eine Sicherung der Stute durch Spannstricke oder eine Verpaarung im Probierstand wurde einvernehmlich verzichtet. Beim Absprung des Hengstes von der Stute trat diese nach hinten aus und traf den Hengst am rechten Vorderbein. Aufgrund des nicht operablen Trümmerbruchs musste dieser noch am gleichen Tag eingeschläfert werden. Die Klage auf Ersatz des Wertes des Pferdes in Höhe von 25.000 EUR wurde abgewiesen. Zwar hat sich in dem Austreten der Stute eine typische Tiergefahr realisiert, was einen Anspruch begründen würde. Mit diesem natürlichen Verhalten während der Paarung sei jedoch zu rechnen gewesen. Weil sie am Zügel gehalten wurden , hätten sie die Zwischenschritte der Kontaktaufnahme nicht wie beim freien Decken ausleben können. Trotzdem habe die Klägerin keine Schutzmaßnahmen ergriffen und das Verletzungsrisiko sehenden Auges in Kauf genommen, was eine Haftung der Tierhalterin vollständig ausschließt.