Unfallversicherungsschutz auch bei Weihnachtsfeier

Das BSG hat entschieden, dass auch die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst ist (BSG Urteil vom 05.07.2016 Az: B 2 U 19/14 ist.

Die Klägerin verletzte sich anlässlich einer gemeinsamen Wanderung im Rahmen einer betreiblichen sachgebietsinternen Weihnachtsfeier.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht hatte festgestellt, dass das Unfallereignis ein Arbeitsunfall war. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und festgestellt, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Nach Auffassung des BSG ist auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Hierfür sei bereits nach bisheriger Rechtsprechung zunächst erforderlich gewesen, dass die Veranstaltung “im Einvernehmen” mit der Betriebsleitung stattfand. Für ein solches “Einvernehmen” reiche es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden.

Abgerückt ist das BSG hingegen von seiner Auffassung, das als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt werde, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen müsse. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stünden unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt werde. Dieser Zweck werde auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführten. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich sei hierfür nicht erforderlich.

Ausreichend sei daher, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert werde. Notwendig sei dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen gestanden habe und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnehme. Dies sei hier der Fall gewesen, weil die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen hätte und die Feier durchgeführt habe. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden komme es nicht an.

Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 05.07.2016