
Unterhaltspflicht nach Abbruch des Studiums
Ein Kind hat auch nach Abbruch eines Studiums in der Zeit in der es keine Ausbildung absolviert, einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es seine Verpflichtung, die von ihm anvisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, nicht nachhaltig verletzt hat. Im vorliegenden Fall hat sich die volljährige Tochter 10 Monate nach Abbruch des Studiums intensiv um ein neues Ausbildungsverhältnis bemüht und während dieser Zeit Unterhalt zu beanspruchen.