
Unternehmen haften für Datenschutzverstösse ihrer Mitarbeiter
Arbeitgeber haften im Rahmen von Art.83 Datenschutzgrundverordnung für schuldhafte Datenschutzverstösse ihrer Arbeitnehmer,sofern es sich nicht um einen Exzess handelt.Zu diesem Ergebnis kamen im April 2019 die unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.§41 BDSG sei dem europäischen Recht anzupassen.
Fazit. Der Datenschutz gewinnt weiter an Bedeutung und wird auch für Geschäftsführer zur bußgeldrechtlichen Haftungsfalle.