Unverschuldeter Verlust des Briefkastenschlüssels ist keine Entschuldigung für Fristversäumnis!

Das OLG Hamm hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Das Amtsgericht Brakel hatte dem Betroffenen einen Beschluss durch Einwurf in dessen Briefkasten zugestellt. Der Betroffene hätte gegen diesen Beschluss innerhalb einer einwöchigen Rechtsmittelfrist vorgehen können. Er legte jedoch erst nach Ablauf dieser Frist sofortige Beschwerde ein und begründete dies damit, dass seine Frau mit dem einzigen Briefkastenschlüssel einen Tag vor Einwurf des gerichtlichen Schreibens die Wohnung verlassen hatte und erst nach Ablauf der Frist zurückgekommen war.

Diesen Einwand ließ das OLG Hamm jedoch nicht als Entschuldigung für die Fristversäumnis gelten. Zwar war der Betroffene unverschuldet nicht in Besitz des Schlüssels, jedoch hat er es unterlassen, sich baldmöglichst  Zugang zum Briefkasten zu verschaffen. Damit hat er schuldhaft die Beschwerdefrist versäumt.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.05.2016, -Az. 4 Ws 103/16-