Unzureichende Sprachkenntnisse als Kündigungsgrund

Ein Arbeitnehmer muß in der Lage sein, in deutscher Sprache abgefaßte Arbeitsanweisungen zu lesen.Vor Ausspruch der personenbedingten Kündigung hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seine Kosten einen Deutschkurs bezahlt.Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer unstreitig auch zu weiteren Deutschkursen angehalten,die der Arbeitnehmer jedoch ablehnte.

Fazit: Ausreichende Sprachkenntnisse sind wichtig.

BAG vom 28.01.2010-2AZR 764/08