
Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedenen Mitarbeiter
Gerade heute bei der zunehmenden Digitalisierung der Geschäftsprozesse befinden sich sensible Geschäfts-und Unternehmensdaten oft auf kleinen Datenträgern.Scheidet nun ein Wissensträger aus der Firma aus und nimmt etwa Kundenlisten oder ähnliche Informationen aus der Software des Unternehmens mit, ist sehr schnell der versteckte Straftatbestand des §17 UWG erfüllt.Der BGH hat in der Entscheidung vom 27.04.2006 1 ZR 126/03 im Kopieren von Kundenlisten einen Fall der Verletzung von Betriebsgeheimissen gesehen.Gelingt der Nachweis des Zugriff können gegen den Mitarbeiter Schadenersatzanprüche gemäß §823 Abs.2 in Verbindung mit §17 UWG geltend gemacht werden.
Fazit: Unternehmer aufgepaßt beim Ausscheiden wichtiger Mitarbeiter.