Verdeckte Videoüberwachung

Eine seit 10 Jahren beschäftigte Verkäuferin entwendete bei zwei Gelegenheiten je eine Schachtel Zigaretten.Sie wurde durch eine Videoüberwachung überführt.Nicht jede Videoüberwachung darf jedoch prozessual verwertet werden.Es dürfen keine anderen weniger einschneidenden Maßnahmen für den Arbeitgeber mehr möglich gewesen sein und die Maßnahme darf an sich nicht unverhältnismäßig gewesen sein.Erst beim Vorliegen dieser Voraussetzungen übewiegt das Arbeitgeberinteresse gegenüber dem Recht der Arbeitnehmerin auf informationelle Selbstbestimmung.

Fazit: Videoüberwachung nur in sehr engen Grenzen erlaubt!

BAG vom 21.06.2012 -2 AZR 153/11