Vergiß es, Google!

Am 13.05.2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Suchmaschinenbetreiber – in diesem konkreten Fall Google – unter bestimmten Umständen Suchergebnisse mit Links zu unerwünschten Inhalten mit personenbezogenen Daten löschen müssen.

Ein Spanier hatte geklagt, weil man nach der Eingabe seines Namens bei Google zu Artikeln einer Tageszeitung aus dem Jahr 1998 gelangte. Dort war ersichtlich, dass sein Grundstück aufgrund erheblicher Schulden bei der Sozialversicherung zur Zwangsversteigerung stand. Diese Informationen wollte der Kläger löschen lassen.

Durch das sog. „Google-Urteil“ sind Suchmaschinenbetreiber nun verpflichtet, etwaige unerwünschte Daten über die eigene Person aus den Suchergebnissen zu löschen.

Man beachte: die Löschung erfolgt lediglich aus den Suchergebnissen. Die Webseite, auf der sich diese Informationen befinden, ist nicht betroffen. Auch alle Links von anderen Internetseiten, die zu den Informationen führen, bleiben bestehen.

Nicht geklärt ist bislang, unter welchen Bedingungen die Suchergebnisse überhaupt zu bereinigen sind. Hierzu wird es wohl weitere gerichtliche Entscheidungen geben müssen.

Die Pressemitteilung des EuGH können Sie hier nachlesen:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/cp140070de.pdf