
Vermeintlich clever gedacht hat nichts gebracht
oder so ähnlich könnte man die hinter dem Inhalt einer Hammer Entscheidung stehende Motivation der vormaligen Grundstückeigentümer werten, die zwangsweise Versteigerung durch Beschränkungen der Zuwegung zu erschweren. Dieser bei genauerer Betrachtung von Anbeginn zum Scheitern verurteilte Plan war nicht nur leicht erkennbar, sondern auch durch das Gesetz nicht gedeckt. So aber konnten sich die Gerichte wieder einmal mit kuriosen Einwänden auseinandersetzen.
Ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück des Vaters des späteren Beklagten war nur über ein ca. 22 qm großes Grundstück von der Straße aus erreichbar, welches zuvor vom Vater auf den Sohn übertragen wurde. Das Hinterliegergrundstück wurde zwangsweise versteigert. Der neue Eigentümer wollte nun zu seinem Haus, wurde aber vom Vorderlieger nicht gelassen. Der neue Eigentümer klagte auf Einräumung eines Notwegerechts. Nach § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von den Nachbarn die Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung verlangen.
Neben allerlei Einwänden wandte der verklagte Vordereigentümer erstaunlicherweise ein, dass er nicht zur Duldung verpflichtet wäre, weil das Grundstück doch mit einem Helikopter erreichbar sei.
Die ausschließliche Erreichbarkeit mit einem Hubschrauber das gesetzliche Notwegerecht nicht aus, so die Kernaussage des Gerichts.