Versorgungszusage an GmbH Geschäftsführer

Mit Vollendung seines 65.Lebensjahres begehrte der Kläger seine Versorgungsleistungen gegen seine GmbH, deren ehemaliger Mitgesellschafter er war. Die Gesellschaft verweigerte die Zahlung mit dem Argument, die Versorgungszusage hätte auch vom anderen Mitgesellschafter unterzeichnet werden müssen. Eine Änderung des Geschäftsführerdienstvertrages lag jedoch nicht vor, da bereits im ursprünglichen Geschäftsführervertrag eine betriebliche Altersversorgung versprochen war. Das Landgericht Mühlhausen wollte auch die Umstände der einvernehmlichen Gesellschafterbeschlüsse mit berücksichtigen. Daraufhin erkannte die Gesellschaft den Anspruch an,so daß zum Aktenzeichen 1 HK O 96/12 ein Anerkenntnisurteil erging. Der Kläger bekommt nunmehr seine betriebliche Pension von ca. 1500 Euro monatlich ausgezahlt.

Fazit: Der Mut zur Klage wurde belohnt.