
Vertragsärzte sind keine Amtsträger
In seiner Entscheidung vom 29.03.2012 – GSSt 2/11 hatte der BGH über die Strafbarkeit von Kassenärzten bei der Annahme von Vorteilen der Pharmaindustrie als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens, nach dem derzeit geltenden Strafrecht zu entscheiden. Dies hat der BGH verneint. Der Vertragsarzt handelt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit).
In der entsprechenden Pressemitteilung vom 22.06.2012 erklärt der BGH weiter: “Darüber zu befinden, ob Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.”