Wird im gerichtlichen Arzthaftungsprozess seitens des Arztes das Vorbringen des Patienten substanziiert bestritten, darf das Gericht eine Verurteilung nicht allein auf ein als Parteigutachten vorgelegtes Gutachten des MDK (Medizinischer Dients der Krankenkassen) stützen. Vielmehr bedarf es in diesem Fall der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
OLG Frankfurt, Urt. v. 4.11.2008 – 8 U 158/08