Videokamera darf Nachbargrundstück nicht erfassen!

Das AG Gelnhausen (Beschluss vom 03.03.2024 – 52 C 76/24) hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

Der Eigentümer eines Grundstücks installierte im Jahr 2023 eine elektronisch gesteuerte Kamera unter dem Balkon seines Hauses. Der Besitzer des Nebengrundstücks befürchtete dadurch eine Beeinträchtigung seiner eigenen Mieteinheiten durch die Videokamera mit personenbezogener Überwachung. Er forderte seinen Nachbarn auf, diese Störung zu unterbinden, obwohl streitig war, inwiefern das benachbarte Grundstück von der Kamera tatsächlich erfasst wurde.

Aufgrund einer potenziellen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts kam es zu einem Unterlassungsanspruch. Da ein Überwachungsdruck erzeugt wurde, wurde veranlasst, dass der Beklagte die Überwachung so zu unterlassen habe, sodass das benachbarte Grundstück nicht erfasst wird.