Vollstationäre Radiojodtherapie muss Krankenkasse zahlen

Das BSG hat am 17.11.2015 entschieden (Aktenzeichen: B 1 KR 18/15 R Quelle: juris), dass Krankenkassen vollstationäre Radiojodtherapien leisten müssen.

Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung leidende, bei der beklagten Krankenkasse Versicherte mit einer medizinisch erforderlichen Radiojodtherapie vollstationär, wie strahlenschutzrechtlich geboten. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Vergütung ab, da lediglich Strahlenschutz im Allgemeininteresse die vollstationäre Behandlung erzwinge. Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Bezahlung verurteilt. Das BSG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach Auffassung des BSG hat die Klägerin Anspruch auf 2836,39 Euro Vergütung. Die vollstationäre Behandlung der Versicherten sei im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich gewesen. Hierfür genüge es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf. Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 26/2015 v. 17.11.2015