Vorsätzliche Vermögensschädigung reicht dem ArbG Nordhausen für fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Nordhausen hatte sich unlängst mit der fristlosen Kündigung einer Frisörsalonleiterin zu befassen.Nach umfangreicher Beweisaufnahme stellte das Gericht fest,daß die Mitarbeiterin in einem Fall einen höheren Betrag von der Kundin abkassierte,als sie dann in die Kasse einlegte.Sie stornierte dabei beim Eingabevorgang 3 Kassenzeilen und legte dann nur den niedrigeren Wert in die Kasse ein .In einem weiteren Fall fertigte sie nach einer behaupteten Reklamation einer Haarverlängerung einen Auszahlungsbeleg.Die Kundin hatte die Haarverlängerung aber gar nicht reklamiert und auch den Betrag von 275 Euro nicht erhalten. Wegen dieser gravierenden Verstöße sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen.

ArbG Nordhausen vom 20.01.2017  4 Ca 1/15 –  noch nicht rechtskräftig