
Wann sind Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt?
Eine Rehaklinik wandte sich gegen eine Beitragsnachforderung der DRV in Höhe von ca. 53000,00 Euro.Die Honorarärzte seien selbständig tätig gewesen,so argumentierte die Klinikleitung.Zudem habe der Gesetzgeber die Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhausentgeltgesetz als Selbständige erkannt und diese legalisiert.Diese Auffassung vertrat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein nicht.In der aktuellen Entscheidung sahen die Richter eine abhängige Beschäftigung,weil die Patienten vom Chefarzt zugeteilt wurden und von der Klinikleitung eine feste Zeiteinteilung vorgegeben wurde.Die Honorarärzte seien zudem in den betrieblichen Ablauf eingegliedert gewesen und hätten kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen.
Fazit: Vorsicht bei Beschäftigung von vermeintlich Selbständigen.
LSG Schleswig-Holstein vom 22.06.16 L 5KR 176/16