
Was passiert bei „falschem Blinken“?
Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hatte kürzlich den folgenden Fall zu entscheiden:
Der Autofahrer auf einer Vorfahrtsstraße blinkte rechts, fuhr dann jedoch, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern, geradeaus weiter. Eine Autofahrerin wartete rechts in einer untergeordneten Straße. Sie beabsichtigte, nach links auf die Hauptstraße einzubiegen.
Als sie sah, dass der aus ihrer Sicht von links kommende, vorfahrtberechtigte Pkw rechts blinkte, fuhr sie in die Hauptstraße ein. Dort kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.
Das OLG Dresden führte nun in seiner Entscheidung vom 20.08.2014 aus, dass die Autofahrerin nicht auf das Blinken des bevorrechtigten Pkw hätte vertrauen dürfen und urteilte eine Haftungsquote von 70:30 zugunsten des Blinkenden aus.
Allein aufgrund des Setzens eines Blinkers ergibt sich nach Auffassung der Richter noch kein Vertrauenstatbestand in ein tatsächliches Abbiegen. Vielmehr müssen weitere Anzeichen, wie eine deutliche Verlangsamung des Fahrzeugs oder eine Orientierung im Sinne eines Abbiegevorgangs vorliegen. Wenn dies nicht der Fall ist, überwiegt grundsätzlich die Haftung des Wartepflichtigen.
Es trägt nach ständiger Rechtsprechung des OLG Dresden bei einem Aufeinandertreffen von Vorfahrtverstoß (§ 8 StVO) einerseits und missverständlichem Verhalten (§ 1 Abs. 2 StVO) andererseits derjenige Unfallbeteiligte die Hauptverantwortung, dem der Vorfahrtverstoß zur Last fällt.