WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen!

Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einen Vertrag mit dem Werkunternehmer zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums abgeschlossen, so ist der Verwalter durch den Vertrag verpflichtet Bauarbeiten an dem Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Dies schließt insbesondere die Prüfung der durchgeführten Arbeiten und die Abnahme der Leistung mit ein.

Eine GdWE ließ die Dacheindeckung ihres Gebäudes erneuern und beauftragte dafür einen Werkunternehmer (U). Die vereinbarten Kosten betrugen 116.497,85 Euro. Für noch weiteres Material stellt U Abschlagsrechnungen, auf die der Verwalter (V) insgesamt 70.000 Euro zahlte. Bei 85% bis 90% Baufortschritt stellte U seine Arbeiten ein. Daraufhin verlangte die GdWE von V ein Schadensersatz in Höhe der geleisteten Zahlung. Eine Pflichtverletzung wurde vom Landgericht Dortmund verneint.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied indes, dass der Verwalter, der im Auftrag der WEG tätig ist, dieselben Pflichten wie ein Bauherr hat. Werden Zahlungen bewirkt, ist der Verwalter verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Dies folgt aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG (nF).

BGH, Urteil vom 26.01.2024, V ZR 162/22