Weihnachtsgeld und Leistungsentgelt durch TVöD in Nachwirkung

Vom ArbG Nordhausen erhielt die Klägerin, eine examinierte Altenpflegerin, 5514,57 Euro Weihnachtsgeld für die Jahre 2012, 2014 und 2015 zugesprochen. Daneben bekam sie Recht für die Zahlung der Leistungsentgelte 2012-2015. Der TVöD sei zum einen Bestandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin. Ferner wirke der Tarifvertrag nach gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kampf der Klägerin wurde belohnt.

ArbG Nordhausen  vom 09.08.16 1Ca 545/15