Weiteres Schmerzensgeld trotz außergerichtlichem Vergleich

Ein bei einem Verkehrunfall Geschädigter kann trotz außergerichtlicher Abfindungs- und Vergleichsvereinbarung weiteres Schmerzensgeld verlangen. Bei mehrdeutiger Auslegung des Vertragstextes, trägt die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Beweislast für das Vorliegen einer umfassenden außergerichtliche Abfindungsregelung.

OLG Jena Beschluss v. 17.11.2009, 9  U 583/08 vorausgehend LG Mühlhausen