Wer haftet bei Kollision mit „herrenlosem“ Einkaufswagen?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Hamm zu beschäftigen. Vor einem Lebensmittelmarkt in Bielefeld war ein Fahrzeug mit einem Einkaufswagen zusammengestoßen, welcher plötzlich vor dem Pkw auf die Straße rollte.

Der Eigentümer des beschädigten Pkw verlangte daraufhin vom Ladenbesitzer Schadenersatz. Er begründete dies mit einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Das OLG Hamm gab ihm Recht mit folgender Begründung:

Auch nach Geschäftsschluss habe der Ladenbesitzer für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge tragen müssen. Dabei habe er der unbefugten Benutzung durch Dritte oder dem selbstständigen Wegrollen der Einkaufswagen entgegen wirken müssen. Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen, weil die Einkaufswagen nach der Darstellung des Beklagten lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen seien. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem habe es nicht gegeben. Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen.

Zu 80 % war der Schaden vom Ladenbesitzer zu ersetzen, die übrigen 20 % stellen die Betriebsgefahr des Pkw dar.

Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2015 zu Az. 9 U 169/14