
Wettbewerbsverbot auch für Gesellschafter?
Es ist zunächst zwischen einem Wettbewerbsverbot zu Lasten von Gesellschaftern und dem Wettbewerbsverbot zu Lasten von Geschäftsführern zu unterscheiden.Gesellschafter unterliegen ausnahmsweise,Geschäftsführer regelmäßig einem Wettbewerbsverbot.Ein Gesellschafter unterliegt auch ohne schriftliche Abrede einem Wettbewerbsverbot,wenn das Gesellschaftsverhältnis auf eine enge persönliche Bindung angelegt ist und der Gesellschafter einen bestimmenden Einfluß auf die Geschäftsführung ausübt.Es wird dann angenommen,dass die Schädigung des gemeinsamen Unternehmens durch die Ausnutzung des besonderen Vertrauensverhältnisses illoyal ist.Minderheitsgesellschafter unterliegen nur dann einem Wettbewerbsverot, wenn sie Einfluss auf die Geschäftsführung haben.Eine Stellung als Arbeitnehmer reicht alleine nicht aus.Geschäftschancen darf aber auch der Minderheitsgeschäftsführer nicht auf eigene Rechnung wahrnehmen.
Fazit: Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist sehr weitgehend.