Widerrufsrecht bei Jahrmarktseinkauf?

Verbrauchern steht bei Käufen aus dem Katalog oder im Online-Shop ein Widerrufsrecht zu (§ 312 c BGB), genauso bei Käufen, die außerhalb von Geschäftsräumen getätigt werden (§ 312 b BGB).

                                                                                                                                            

Doch was ist, wenn man nach dem Einkauf auf einem Jahrmarkt oder einer Messe nicht zufrieden ist? Fallen diese Käufe unter die Rubrik „außerhalb von Geschäftsräumen“ oder sind Messe- bzw. Jahrmarktsstände Geschäftsräume?

Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hatte kürzlich diese Frage zu beantworten. Ein Verbraucher hatte auf einem Jahrmarkt mit den üblichen Fahrgeschäften in einem Verkaufsstand einer Haustechnikfirma eine Wasserenthärtungsanlage erworben und war nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Kurze Zeit später bereute er seine Entscheidung und widerrief den Vertragsschluss.  

Das Gericht sah im Verkaufsstand der Haustechnikfirma auf dem Jahrmarkt keinen „beweglichen Gewerberaum“ im Sinne des § 312 b Abs. 2 S. 1 BGB, da dort keine veranstaltungstypischen Waren angeboten wurden. Beim Besuch einer Haustechnikmesse wäre diese Einschätzung anders ausgefallen. Hier jedoch wurden auf dem Jahrmarkt vom Verkäufer Waren angeboten, die nicht veranstaltungstypisch sind. Das Gericht sah darin die Gefahr für einen Verbraucher, von einem solchen untypischen Angebot überrumpelt zu werden, wie jemand, der zum Beispiel in einer Fußgängerzone von einem Verkäufer angesprochen wird.

In solchen Fällen sind Verbraucher nach Einschätzung des Gerichts ähnlich schutzbedürftig wie bei einem klassischen Haustürgeschäft, sodass ein Widerrufsrecht besteht. Da der Kunde seinen Widerruf erklärt hatte, musste er die Forderung der Haustechnikfirma nicht begleichen. Deren Klage wurde abgewiesen.

AG Bad Oeynhausen, Urteil v. 05.04.2016, Az.: 18 C 415/15