
Wie hoch dürfen Abschleppkosten für Falschparker ausfallen?
Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 04.07.2014 zu entscheiden. Der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz vor dem Fitnessstudio abgestellt. Von dort wurde es im Auftrag des Fitnessstudios entfernt. Das Abschleppunternehmen verlangte vom Kläger 250,00 EUR für die Mitteilung, an welchen Ort das Fahrzeug verbracht wurde.
Der BGH hat diesen Betrag als zu hoch erachtet. Nur die durch den eigentlichen Abschleppvorgang entstandenen Kosten sind vom Falschparker zu übernehmen. Dies sind etwa Kosten, welche im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen, also z.B. um den Halter ausfindig zu machen, ein geeignetes Abschleppfahrzeug anzufordern, das Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen zu prüfen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.
Nicht zu erstatten sind vom Falschparker die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen, denn ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß.
Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssen sich nach Auffassung des BGH außerdem an den in der Region üblichen Abschleppkosten orientieren.
BGH Urteil vom 04.07.2014 Az. V ZR 229/13