
Zählt Weihnachts-und Urlaubsgeld zum Mindestlohn?
Leistungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld können nur dann Bestandteil des Mindestlohnes sein, wenn dem Arbeitnehmer die Vergütung zum Fälligkeitszeitraum des Mindestlohnes tatsächlich unwideruflich zufließt.Nach § 2 Abs.1 Nr.2 ist das spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen. Vor diesem Hintergrund sollten diese Sonderzahlungen deshalb gezwölftelt werden und monatlich zufließen.