Zu Gewinnabführungsverträgen: Noch bis zum 31.12.2014 die Anerkennung der steuerlichen Organschaft sichern!

Gemäß § 17 S. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. wird für alle Gewinnabführungsverträge, die nach dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrecht vom 26.02.2013 abgeschlossen oder geändert werden, die Neufassung der vertraglichen Verlustübernahmeklausel gefordert. 

Bei bestehenden Gewinnabführungsverträgen steht die fehlerhafte Formulierung der Verlustübernahme der Anwendung der §§ 14 bis 16 KStG nicht entgegen, wenn eine Verlustübernahme entsprechend § 302 des Aktiengesetzes tatsächlich erfolgt ist und entsprechend § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n. F. „bis zum Ablauf des 31.12.2014“ wirksam vereinbart wird (§ 34 Abs. 10 b KStG), vgl. BFH v. 24.07.2013, I R 40/12.