
Zur Haftung nach einem Verkehrsunfall
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich vorliegenden Fall mit einer klassichen Frage des Verkehrsunfallrechts auseinandersetzen.
Ein Fahrzeugführer sein Auto stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt abgebogen. Zwei nachfolgende Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Dem dritten Fahrer gelang das nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.
Bei einem klassischen Auffahrunfall stellt sich die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist und für ihn aufzukommen hat. Der erste Anschein spricht bei einem Auffahrunfall gegen den Auffahrenden. Es liegt grundsätzlich nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein Mitverschulden treffen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes
Das Oberlandesgericht gewichtete die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse grundsätzlich immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen. Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. “Die Zeugen hätten glaubhaft ausgesagt, dass er eine “Vollbremsung aus dem Nichts” gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen, so der Senat. Bei einem solche Verhalten müsse er sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete das Gericht im konkreten Fall mit 1/3″.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.10.2017 – Az. 1 U 60/17