
Zweitwohnungssteuer auch für bewohnbare Gartenlauben
Schrebergärtchen, Laube und 400 qm Fläche sind vielen Kleingärtnern gerade in oft tristen grauen Städten wertvolles Kulturgut. Neben der akribischen Einfassung aller Beete und der liebvollen Pflege der mühsam angebauten Pflanzen ist die Laube bei vielen das Heiligtum der Gartenkunst.
Dass der oft kraftaufwendige aber meist auch illegale Ausbau der Laube weitere finanzielle Folgen haben kann, hat jüngst in Mecklenburg-Vorpommern das Oberverwaltungsgericht Greifswald entschieden.
Die dortigen Richter befanden, dass auch Gartenlauben i.S. des Bundeskleingartengesetzes der kommunalen Zweitwohnungssteuer unterfallen können, wenn sie zum dauerhaften Wohnen geeignet sind. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es hingegen nicht an.
Die Laube des Kleingärtners verfügte nicht nur über eine Koch- und Schlafmöglichkeit, sondern auch über einen Wasseranschluss nebst Toilette. Damit seine die elementaren Wohnbedürfnisse möglich. Dass man in Kleingartenanlagen nicht dauerhaft wohnen darf und dass sich der Kleingärtner womöglich daran hält, spielt keine Rolle. Insoweit ist das Steuerrecht vom Kleingartenrecht entkoppelt.
Ob eine Übertragung der Entscheidung auf andere Bundesländer möglich ist, um klammen Kommunen neue Einnahmequellen zu eröffnen, hängt wohl von den landesspezifischen Kommunalabgabengesetzen ab.
Im Thüringer Kommunalabgabengesetz werden Lauben und Kleingartenanlagen zumindest nicht explizit erwähnt. Meistens knüpfen entsprechende Satzungen an den melderechtlichen Status der Nebenwohnung, wobei hier neben dem obigen Wohnungsbegriff auch eine postalische Anschrift benötigt wird. Da aber die wenigsten Gartenparzellen über eine postalische Erreichbarkeit verfügen, wir die Einbeziehung in die Steuerpflicht etwas schwieriger werden.
zur Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.02.2013 zu Aktenzeichen: 1 M 72/12