
Auch Verwaltungsrichter können “googeln”
,das belegt eine jüngste Entscheidung des VG Neustadt an der Weinstraße und führte dem Kläger dessen unvorteilhafte Prozessstrategie vor Augen.
Dem Kläger wurde behörderlicherseits die Fahrerlaubnis aufgrund von zwei positiven Urinproben auf Ampehtamine entzogen.
Abgesehen davon, dass der Kläger im Verfahren durch unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenenen Urinproben nicht unbedingt für die Entscheidungsfindung des Gerichts zu seinen Gunsten beigetragen haben dürfte, so lieferte er am Ende selbst das entscheidende Argument für die Klageabweisung und die gerichtliche Bestätigung der Behördenentscheidung.
Der Kläger wandte ein, dass die positiven Urinproben auf die Einnahme des Appetitzüglers “AN1”, auch bekannt unter dem Begriff “Amphetaminil”, zurückzuführen sind.
Allerdings war diese Verteidiungsstrategie zu kurz gedacht. Die Richter fanden über eine Internetsuche relativ schnell heraus, dass der Appetitzügler im Handel nicht frei verkäuflich -also verschreibungspflichtig ist – und als Psychopharmakon seit längerem als Rausch- und Partydroge missbraucht wird.
Aufgrund dieser recherchierten Erkenntnisse glaubte das Gericht dem Kläger nicht die arglose Einnahme eiens als harmlos dargestellten Appetitzüglers zum Abnehmen.
Merke: Wer vor Gericht Behauptungen zur arglosen Einnahme doch relativ starker Wirkstoffe aufstellt, sollte vorher einkalkulieren, dass auch Richter “googeln” können.
zur Pressemitteilung des VG Neustadt zum Urteil vom 18. November 2015 Az.: 1 K 338/15.NW