
Die Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung ist unwiderruflich
Gemäß § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kann der geschiedene oder verwitwete Ehegatte seinen Geburtsnamen nach der Scheidung oder als Witwer wieder annehmen. Macht er von diesm Recht keinen Gebrauch, behält er seinen Ehenamen. Ein Widerruf der Annahme des Geburtsnamens ist jedoch nicht möglich. Eine solche ist einmalig nur eröffnet, um einen Begleitnamen, also einen Doppelnamen abzulegen.
OLG Frankfurt a.M. Beschluss v. 28.8.2009 – 20 W 87/09