Elternunterhalt

Ein von der Stadt O. auf Rückzahlung, für die über mehrere Jahre erbrachten Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter, in Anspruch genommener Sohn, braucht, aufgrund der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.10.2012, Az: 14 UF 82/12, keinen Elternunterhalt zu zahlen. Zunächst hatte die Stadt veranlasst, dass der Kapitalisierungsbetrag einer privaten Rentenversicherung der Mutter an sie (die Stadt) ausgezahlt wird, um die bis dahin erbrachten Leistungen zu begleichen. Der monatliche Rentenbetrag stand somit für die Zukunft nicht mehr zur Verfügung, was jedoch nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen kann. Der fiktive Betrag von 160 EUR monatlich ist deshalb anzurechnen. Zudem hätte die Mutter Anspruch auf Pflegegeld in der Pflegestufe I in Höhe von 1.023 EUR gehabt, welches nur durch Versäumnisse der damaligen Betreuerin sowie des eingeschalteten Sozialamtes nicht mehr gezahlt werden. Auch dies dürfe nicht zu einer Schlechterstellung des Sohne führen und ist ebenfalls vom Bedarf der Mutter als fiktives Einkommen abzusetzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.