
Gemeinde hat Planungshoheit bei Kindergärten
Gemeinden sind nach dem Thüringer Kindergartengesetz verpflichtet, Kinder ab dem ersten Lebensjahr zu betreuen und ein entsprechendes Betreuungsangebot vorzuhalten.
Häufig übernehmen nicht die Gemeinden selbst dieses Aufgabe, sondern bedienen sich freier oder sonstiger Träger. Da diese dann von der Gemeinde nur dann finanziell unterstützt werden müssen, wenn sie im sog. Bedarfsplan aufgenommen wurden, der pro Kindergartenjahr die Bedarfsplanung der voraussichtlich erforderlichen Plätze enthält, entsteht häufig Streit von den Trägern über die Aufnahme.
In Ergänzung der bisherigen Spruchpraxis zur Finanzierung einer Kindertagesstätte befasste sich das VG Meiningen nunmehr mit der Durchsetzbarkeit einer Aufnahme von Einrichtungen in den Bedarfsplan.
Nach Auffassung der Richter hat ein privater Kindergartenträger keinen klagbaren Rechtsanspruch auf (erstmalige und/oder zusätzliche) Aufnahme in den Bedarfsplan. Dem Träger einer Kindertageseinrichtung steht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung zu.
Dem kommen die Gemeinden regelmäßig dadurch nach, dass sie alle notwendigen Daten erheben, den Bedarf ermitteln, die erforderlichen Anhörungen und die entsprechenden Abwägungen vornehmen.
zum Urteil des VG Meiningen Az.: 8 K 40/14 Me