
Höherer Kindesunterhalt ab 01.08.2015
Düsseldorfer Tabelle 01.08.2015
Zum 01.08.2015 wird die “Düsseldorfer Tabelle” geändert, die Bedarfssätze unterhaltsberechtigten Kinder werden erhöht. Der Mindestunterhalt steigt in der ersten Altersstufe (bis 6 Jahre) um 11 EUR in der zweiten Altersstufe (bis 12 Jahre) um 12 EUR, in der dritten Altersstufe (bis Volljährigekeit) um 14 UR und ab Volljähgrigkeit um 16 EUR.
Diese Erhöhung beruht auf dem am 22.07.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für 2015 steigt von 4.368 EUR um 144 EUR auf auf 4.512 EUR. Dieser wird rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 01.08.2015.
Auch das Kindergeld wird rückwirkend zum 01.01.2015 um jeweils 4 EUR erhöht, auf 188 (für das erste und zweite Kind), auf 194 EUR (für das dritte Kind) und auf 219 EUR (ab dem 4. Kind). Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch von den bisherigen Beträgen (184, 190 und 215 EUR) auszugehen.
Zum 01.01.2016 werden die Bedarfssätze voraussichtlich erneut erhöht, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512 auf 4.608 EUR steigen wird.