
OVG Weimar: Entziehung der Fahrerlaubnis jetzt auch ab 1 ng/ml THC im Blutserum
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung den Wandel für die bisherige Rechtsprechungspraxis in Thüringen eingeleitet und sich aktuell der überwiegenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Fahrerlaubnisentziehung beim Fahren unter Cannabiseinfluss angeschlossen. Der Rechtsprechungswandel war absehbar.
Bislang galt bei Thüringer Verwaltungsgerichten im Vergleich zu anderen Bundesländern ein relativ großzügiger Maßstab für Cannabiskonsumenten. Wer als Gelegenheitsraucher unter dem Einfluss von Cannabis mit weniger als 2 ng/ml THC im Blutserum beim Fahren angetroffen wurde, durfte in den meisten Fällen mit Unterstützung der Gerichte seinen Führerschein behalten. Argument war, dass nach damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen erst bei mehr als 2 ng/ml von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr ausgegangenen werden konnte.
Die Fahrerlaubnisbehörden verfolgten aber schon zuvor eine strengere Handhabung der Fahrerlaubnisvorschriften und entzogen die Fahrerlaubnis nach hiesiger Kenntnis bereits mit Überschreitung des Grenzwertes von 1 ng/ml THC.
Diese Praxis bestätigte jetzt wenig überraschend das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und gab die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf.
Im Leitsatz der Thüringer Entscheidung heißt es:
“Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum ist ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, dass ein Fahrzeugführer zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zu trennen vermag (Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV).”
Das bedeutet, wer gelegentlich, d.h. mehr als nur einmal Cannabis geraucht hat und mit mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum beim Fahren angehalten wird, muss mit der konsequenten Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.
Beim Fahren eines Fahrzeugs nach einmaligem Konsum vom Cannabis dürfte es bei der bisherigen Praxis bleiben, dass bei Werten zwischen 1 ng/ml und 2 ng/ml die Anordnung einer MPU bzw. eines Drogen-Screenings erfolgt und erst nach Vorlage eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
(Thüringer Oberverwaltungsgericht | Beschluss vom 06.09.2012 | Aktenzeichen: 2 EO 37/11)
Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit