Trennungsjahr und Versöhnungsversuch

Ein Versöhnungsversuch ist bis zu einer Obergrenze von drei Monaten für den Lauf des Trennungsjahres unschädlich. Nach Ablauf von drei Monaten beginnt die Trennungszeit jedoch erneut. Ob das Zusammenleben für diese Zeit tatsächlich der Versöhnung dienen sollte, ist jedoch im Rahmen einer Beweisaufnahme nach entsprechendem Sachvortrag der Parteien zu klären.

OLG Saarbrücken, Beschluss v. 14.9.2009 – 6 WF 98/09