2000,00 Euro Entschädigung für unzulässige Videoüberwachung

Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit Verkaufsraum.Er überwacht den Außenbereich ,den öffentlich zugänglichen und den nicht öffentlich zugänglichen Bereich mit Videokameras.Die Kameras im nicht öffentlich zugänglichen Bereich hätten nach Auffassung des Gerichtes keine präventive Funktion zum Schutz vor Diebstählen.Sie dienten lediglich der dauerhaften Überwachung der Arbeitnehmer.Dies müsse der Arbeitnehmer keinesfalls dulden.Das Gericht sah eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und hielt ein Schmerzensgeld von 2000 Euro gemäß § 823 Abs.1 BGB für angemessen .

Fazit:  Ein Arbeitgeber, der nach Geltung des § 82 DSGVO seine Mitarbeiter per Kamera,Keylogger oder anderweitig unberechtigt überwacht, wird mit erheblichen Schmerzensgeldzahlungen rechnen müssen.

LArbG Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2019  2 Sa 214/18