Abfindung bei Eigenkündigung

Der Arbeitgeber zahlt die vereinbarte Vergütung trotz vorheriger Abmahnung durch den Arbeitnehmer nicht.Der Arbeinehmer kündigt daraufhin sein Arbeitsverhältnis selbst. Dadurch macht sich der Arbeitgeber gemäß §628 Abs.2 BGB schadenersatzpflichtig, weil der Arbeitnehmer wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers seien Bestandsschutz nach §9,10 Kündigungsschutzgesetz aufgibt.

LArbG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2009