Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt

Der Geschädigte darf bei einem Haftpflichtschaden sein fahrunfähig gewordenes Fahrzeug auf Kosten des Schädigers in seine ca. 120 km entfernte Werkstatt schleppen lassen, wenn er sie bisher bei allen Wartungen und Reparaturen an diesem Fahrzeug aufgesucht hat. So entschied zumindest das AG Rosenheim am 12.05.2017 (Az.: 8 C 90/17).

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