Absehen vom Fahrverbot nach qualifizierter verkehrspsychologischer Intensivberatung

In einer Reihe von amtsgerichtlichen Entscheidungen wurde von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen bzw. dieses verkürzt, wenn der Betroffene unter dem Eindruck des Bußgeldverfahrens eine verkehrspsychologische Intensivberatung durchgeführt hat.

Bei der Entscheidung des Amtsgerichts Niebüll vom 24.07.2013, Az. 6 OWi 110 Js 7682/13, wurde von einem dreimonatigen Regelfahrverbot abgesehen, weil der Betroffene drei Einzelberatungsstunden bei der Unternehmensgruppe TÜV Nord erfolgreich absolvierte. Für den Kurs hat der Betroffene einen Betrag von ca. 460,00 EUR gezahlt. Zudem wurde die Regelgeldbuße von 700,00 EUR auf 2.000,00 EUR angehoben.

Bei der Entscheidung des Amtsgerichts Bernkastel-Kues, Az. 8 OWi 8142 Js 18729/13, führte die freiwillige Teilnahme an der verkehrspsychologischen Intensivberatung zur Kürzung des Fahrverbots von drei auf einen Monat, da der Betroffene überdies plausibel darlegen konnte, dass im Falle eines dreimonatigen Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Die Geldbuße wurde auf 480,- EUR erhöht.

Alles in allem ist dies sicher eine kostspielige Angelegenheit, die im Einzelfall jedoch gerechtfertigt sein kann.