Adoption durch unverheiratete Paare

Der BGH hat am 08.02.2017 (Aktenzeichen: XII ZB 586/15 Quelle: juris Logo) entschieden, dass eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind nicht annehmen kann, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt.

Zwei nicht miteinander verheirateten Antragsteller begehren die Adoption zweier minderjährigen Kinder durch den Antragsteller mit der Maßgabe, dass diese die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der beiden Antragsteller erlangen. Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der Anzunehmenden; ihr leiblicher Vater ist 2006 verstorben. Der Antragsteller lebt seit 2007 mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller war erfolglos geblieben. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Nach Auffassung des BGH hat der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlösche. Diese eindeutigen Regelungen lassen keine andere Auslegung zu. Der BGH erachte die entsprechenden Regelungen nicht für verfassungswidrig.

 

Vorinstanzen AG Ahaus, Beschl. v. 09.12.2013 – 12 F 235/13 OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2015 – II-3 UF 9/14 Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 31/2017 v. 06.03.2017