Änderung der Rechtsprechung des BAG zu Ausschlussfristen

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem schwierigem Fall zu befassen, bei dem der Arbeitgeber eine Widerklage gegen den Arbeitnehmer erhoben hatte wegen Herausgabe von Schmiergeldern in Höhe von rund 9,5 Mio Euro.Das LArbG hatte die Widerklage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,die Ansprüche seien nach §18 des Arbeitsvertrages verfallen.Damit war das BAG nicht einverstanden. Die Ausschlussklausel differenziere nicht nach Ansprüchen, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen.Die Ausschlussklausel sei eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 310 Abs.3 Nr. 2 BGB.Damit verstoße die Ausschlussklausel gegen § 202 Abs.1 BGB ,was ihre Unwirksamkeit gemäß § 134 BGB zur Folge habe.

Fazit: Damit dürften viele einzelvertraglichen Ausschlussfristen angreifbar sein.Es besteht erheblicher Anpassungsbedarf für neue wirksame Regelungen.

BAG  vom 25.02.2021, 8 AZR 171/19