Ärger um Luftwärmepumpen

Luftwärmepumpen sind gerade bei neugebauten Häusern das weitverbreitete energetische Wunderkind zur Energieeinsparung. Je nachdem sie positioniert werden erfreut sich nicht nur die Nachbarschaft an dem mitunter monotonen und vor allem  nachts wahrnehmbaren Brummton. Wie jetzt das VG Mainz mit zutreffenden Ausführungen zur dortigen Landesbauordung, die vermutlich so auf alle Landesbauorndungen der Länder übertragbar ist, entschieden hat. Können die Luftwärmepumpen beliebig nach an die Grundstückgrenze gesetzt werden. Da die Pumpen keine Gebäude sind bzw. von ihnen keine Auswirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, müsen grundsätzlich keine Abstandsflächen eingehalen werden.       

Das Abstandsflächenrecht hat andere Schutzziele, darunter die Belüftung der Grundstücke, effektiver Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Wahrung des Wohnfriedens. Der damit verbundene Schutz der Grundstücksnachbarn vor Lärm werde von den Abstandsregeln allerdings nur untergeordnet und nicht abschließend gewährleistet; Geräuschimmissionen würden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen.

Die Baubehörde kann daher keine Versetzung verlangen. Auswirkungen dürfte diese Problematik auch auf die zivilrechtlichen Ansprüche haben. Zwar schützt § 906 BGB den Nachbarn vor unzumutbaren, d.h. wesentlichen Lärmbelästigungen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel hingegen vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Das Luftwärmepumpen bauartbedingt die Grenzwerte einhalten und unterschwellig wahrnehmbar vor sich “hinbrummen”, ist dies mit wenigen Ausnahmen hinzunehmen.

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