Amtsgericht Mühlhausen urteilt über Stornierungskosten eines Reiseanbieters
Das Amtsgericht Mühlhausen hatte sich mit der Angemessenheit von Stornokosten zu befassen. Der Kläger hatte eine Reise in ein Hotel nach Polen mit Eigenanreise gebucht. Den Reisepreis von 850 Euro hatte er im Vorfeld an den Reiseveranstalter überwiesen. Aus gesundheitlichen Gründen stornierte der Kläger die Reise 17 Tage vor Reisebeginn. Der Reiseveranstalter behielt 60% des Reisepreises ein und berief sich aus seine AGB. Der Kläger erhob Klage und bekam vollständig Recht. Der Reiseveranstalter konnte im Prozess nicht nachweisen, dass ihm ein Schaden in der Höhe entstanden ist.
Fazit: Es lohnt sich auch pauschale Stornokosten zu hinterfragen.
Amtsgericht Mühlhausen vom 12.03.24 , Az: 3 C 423/23