Anti- “Kater” -Mittel

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden dass die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmittel als Anti-“Kater”-Mittel unzulässig ist (Urteil vom 12.09.2019 – 6 U 114/18).

Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht als Anti-Alkoholkater-Mittel beworben werden, da es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung handelt. Denn ein Kater stelle eine Krankheit dar (Az.: 6 U 114/18).

Nahrungsergänzungsmittel wurde als Anti-“Kater”-Mittel beworben Die Beklagte vertrieb und bewarb zwei Nahrungsergänzungsmittel, die einem Kater nach Alkoholkonsum vorbeugen oder die Wirkungen des “Katers” lindern sollten. Die Produkte waren als pulverförmige Sticks (“Drink”) und als trinkfähige Mischung (“Shot”) erhältlich. Sie wurden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: “Anti Hangover Drink” oder “Anti Hangover Shot”, “Natürlich bei Kater”, “Mit unserem Anti Hangover Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu”.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, wandte sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

Die Berufung blieb ohne Erfolg. Informationen über ein Lebensmittel dürften diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen, betont das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Eine Aussage sei krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage. Hier suggerierten die untersagten Aussagen den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge, beim Feiern Alkohol konsumierende Verbraucher handele, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet oder könne einem Kater vorbeugen. Krankheitsbegriff weit auszulegen Laut OLG ist ein “Kater” oder “Hangover” auch eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff weit auszulegen.

Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten bestätigten die Einschätzung, dass es sich beim “Kater” um eine Krankheit handele. Dafür spreche bereits, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff, nämlich “Veisalgia”, gebe.