
Auch Makler müssen Angaben zum Energieverbrauch machen
Bislang richteten sich die Mitteilungspflichten zum Energieverbauch vorrangig an Vermieter und Verkäufer. Wie der Bundesgerichtshof nunmehr in drei Verfahren wie in den Vorinstanzen entschieden hat, müssen auch Immobilienmakler die entsprechenden Informationen in Anzeigen bereithalten. Das gilt natürlich nur, soweit bereits ein Energeiausweis vorliegt.
Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.
Natürlich haben in einem Energieausweis angegebene schlechte Werte einen Einfluss auf die Vermiet- oder Verkaufbarkeit. Dennoch ist es keine gute Idee, dass Vorhandensein eines Energieausweises wahrheitswidrig zu verneinen. In einem Verfahren hat der Bundesgerichthof die Sache zur Nachholung einer Beweisaufnahme zurückverwiesen, ob der Energieausweis tatsächlich vorlag.