Ausbildungsunterhalt für volljährige Kinder

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein volljähriges Kind einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen seine Eltern hat, wenn sich das Kind – in Abänderung seiner bisherigen Pläne – in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem sich inhaltlich an den Beruf anschließenden Studium entschließt.

OLG Oldenburg Beschluss vom 02.01.2018 4 UF 135/17

Nach dem Realschulabschluss hatte die junge Frau zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen i.H.v. 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von ihrer Mutter zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte. Diese war der Meinung nicht mehr unterhaltspflichtig zu sein, weil die Tochter eine abgeschlossene Ausbildung habe und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen könne. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.

Das OLG Oldenburg hat eine Unterhaltsverpflichtung auch für das Studium bejaht. Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzten.

Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem ständen die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 6/2018 v. 07.02.2018