Bauunternehmer müssen auf widersprüchliche Vorgaben des Bauherrn hinweisen!

Bauunternehmer müssen auf widersprüchliche Vorgaben des Bauherrn hinweisen. Dies entschied das OLG Schleswig mit Urteil vom 10.08.2017 (7 U 120/15).

Was war geschehen?

Der Bauherr beauftragte den Unternehmer mit dem Aushub einer Baugrube für ein Cafe. Nach einer übergebenen Bauzeichnung sollte die Kelleroberkante ebenerdig abschließen. Der Bauleiter des Bauherrn gab jedoch die Baugrubentiefe falsch vor. Der Bauherr ließ den Keller dennoch fertig stellen und begann mit der Aufmauerung des Erdgeschosses. Nun verlangte er Schadensersatz gegen den Bauunternehmer für Abriss und Neubau des Kellers.

Das Oberlandesgericht Schleswig stellte folgende Grundsätze auf:

1. Kann der Bauunternehmer erkennen, dass eine Vorgabe des Bauherrn im Widerspruch zu einer übergebenen Bauzeichnung steht, muss er auf den Widerspruch hinweisen.

2. Lässt der Bauherr trotz offensichtlichen Widerspruchs zu den genehmigten Bauplänen weiterbauen, trifft ihn ein Mietverschulden.

3. Wegen des Mitverschuldens sind nur Kosten zu ersetzen, die auch entstanden wären, wenn der Bau nach offensichtlichem Bestehen des Widerspruchs zu den Bauplänen gestoppt worden wäre.

OLG Schleswig, Urt.v.10.08.2017, 7 U 120/15, IBR, 2019, 305